Rechtsprechung

Gemeiner Wert ist inländischer Detailverkaufspreis

Der gemeine Wert (vgl § 10 Abs 2 BewG) entspricht dem Preis, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist, das ist der inländische Detailverkaufspreis. Der Großhandelspreis und der Weltmarktpreis kommen als gemeiner Wert keinesfalls in Betracht. Im übrigen fällt es in die freie Beweiswürdigung, eine von mehreren möglichen Berechnungen des inländischen Kleinhandelspreises zu rezipieren.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os 170/72
Entscheidung:
09.03.1973
Norm:
FinStrG §19 Abs3