Gerichtlicher Auftrag als Grundlage des Gebührenanspruchs (§ 25 GebAG) – inhaltliche Richtigkeit ist nicht zu überprüfen – Unterbleiben von Einwendungen nimmt der Partei das Rechtsschutzinteresse (§ 39 Abs 3 GebAG) – Zeitaufwand für Mühewaltung (§ 34 GebAG) – Fixkosten nicht zu ersetzen (§§ 30 und 31 GebAG)