Schlagwort: Bau FILTER AUFHEBEN
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RS0124220
Schwerpunkt Planungsphase: Der Schwerpunkt der Verpflichtungen des Bauherrn liegt vor allem in der Planungsphase.
RS0124224
Absturzsicherung: Ein SiGe-Plan hat als wichtigen Punkt konkrete Maßnahmen zur Absturzsicherung zu enthalten.
RS0124226
Zurechnung des Baustellenkoordinators: Ist ein Baustellenkoordinator in dieser Eigenschaft für seine Dienstgeberin als Projektleiterin in verantwortlicher, überwachender Funktion und somit als ihr Repräsentant tätig, hat sich diese sein Verhalten unabhängig von den Voraussetzungen der Gehilfenhaftung (§ 1315 ABGB) zuzurechnen.
RS0124221
SiGe-Plan: Von besonderer Bedeutung für den Arbeitnehmerschutz ist der – unter bestimmten Voraussetzungen (§ 7 Abs 1 BauKG) – schon in der Planungsphase (vor Eröffnung der Baustelle) zu erstellende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan/SiGe-Plan. Zweck des SiGe-Plans ist, noch vor Ausschreibung des …
RS0124222
Haftungsbefreiung des Bauherrn: Der Bauherr ist durch eine Übertragung sämtlicher oder einzelner Pflichten auf den Projektleiter von seiner Haftung gegenüber Dritten ganz oder teilweise befreit. Anstelle des Bauherrn haftet dann der Projektleiter für die Einhaltung der ihm übertragenen Pflichten.
RS0124231
Verletzung der Pflichten des BauKG: Ein Baustellenkoordinator, der trotz seiner fachlichen Ausbildung extrem gefährliche Arbeiten ohne jegliche Sicherung zulässt und nicht für die erforderliche Anpassung des SiGe-Plans sorgt, wird dem ihm von seiner Dienstgeberin übertragenen Aufgabenkreis als Baustellenkoordinator in keiner …
RS0015253
Unterbleiben der Bestellung eines Baustellenkoordinators: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator – nach zulässiger Übertragung der …
RS0124230
Haftungsmaßstab: Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB (also als Fachmann) für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.
RS0119449
Tätigkeit verschiedener Unternehmen: Der Schutzzweck des BauKG darf nicht auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt werden, soll doch durch diese nicht zuletzt auch der Überwachung …
RS0119448
Pflichten des Baustellenkoordinators: Der Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators geht über die Fürsorgepflicht des Bauherrn und auch eine bloße Koordinationstätigkeit weit hinaus. Zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer hat er die Baustelle in solchen zeitlichen Intervallen zu besuchen, …
RS0119450
Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer: Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer dar. Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen …
RS0119655
Schutzpflichten des Bauunternehmers: Zwischen Baustellenkoordinator und Bauherrn besteht eine rechtliche Sonderbeziehung, die durch das Interesse des Bauherrn am Einsatz des Baustellenkoordinators auf der Baustelle und damit auch an der gefahrlosen Ausübung der diesem übertragenen Tätigkeit geprägt wird. Dass ein Baustellenkoordinator …