Harnuntersuchung – Grenzen der einfachen Untersuchung nach § 43 Abs 1 Z 5 lit a GebAG; Studium eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren (§ 36 GebAG); Wartezeit in eigener Ordination – keine Gebühr nach § 32 GebAG; Besprechung mit Bewährungshelfer – keine weitere Gebühr