Höhe des Stundensatzes im außergerichtlichen Erwerbsleben ist nur zu bescheinigen (§ 34 GebAG) – mündliche Gutachtenserörterung mit dem gleichen Stundensatz wie für das schriftliche Gutachten (§ 35 Abs 2 GebAG) – neuerliches Aktenstudium (§ 36 GebAG)