Alt- und Gebrauchtwaren
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Hier finden Sie ausgewählte, fachspezifische Rechtssätze für den Bereich Alt- & Gebrauchtwaren, die von Juristen und Richtern zusammengefasst, beschlagwortet und aufbereitet wurden.
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RS0010087
OGH - 06.08.2021 - 5Ob649/80; 5Ob577/81; 1Ob690/88; 8Ob247/98a; 2Ob189/01k; 2Ob220/06a; 6Ob25/12p; 6Ob64/13z; 16Ok9/15g; 6Ob246/20z; 6Ob113/21t
Eine rechtliche vorgeschriebene Methode der Bewertung von Handelsunternehmen – von deren Wert bei der Bewertung eines Geschäftsanteils ausgegangen werden muss – gibt es nicht. Die richtige Methode zu ermitteln, ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre, doch muss das von ihr gewählte …
WEITER LESENRS0010017
OGH - 20.04.1993 - 3Ob523/82; 2Ob518/86; 7Ob522/89; 8Ob507/88; 1Ob41/92
Kommt es durch den Standortverlust zu einer erzwungenen Betriebsaufgabe und damit zum Untergang des Unternehmens, dessen Verlegung in ein Ersatzobjekt nicht möglich oder unzumutbar ist, wird der dadurch im Vermögen des Betroffenen eingetretene Nachteil ein entsprechendes Äquivalent in der Vergütung …
WEITER LESENRS0110463 [nur T1]
OGH - 22.10.2002 - 6Ob157/98a; 10Ob98/02p
Im Falle eines Produktionsfehlers (im Gegensatz zum Konstruktionsfehler) kann aus der Zertifizierung nicht auf eine fehlerfreie Produktion des konkreten Stücks geschlossen werden.
WEITER LESENRS0058060
OGH - 21.09.2006 - 7Ob686/88; 2Ob282/05t
Grundsätzlich ist nur ein Sachverständiger beizuziehen; nur wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, sind zwei Sachverständige zu bestellen. Letzteres ist dann der Fall, wenn verschiedenartige Enteignungsgegenstände zu bewerten sind, für die die Kompetenz eines Sachverständigen nicht ausreicht oder wenn das …
WEITER LESENRS0043320
OGH - 17.04.2024 - 6Ob269/63; 7Ob261/64; 7Ob353/64; 7Ob116/65; 5Ob193/65; 6Ob275/65; 8Ob331/65; 2Ob22/66; 5Ob94/66; 8Ob142/66; 5Ob169/66; 2Ob170/66 (2Ob171/66); 5Ob229/66; 6Ob360/66; 5Ob367/66; 8Ob379/66; 6Ob398/66; 8Ob363/66; 7Ob31/67; 8Ob30/67; 6Ob62/67; 8Ob52/67; 6Ob77/67; 6Ob82/67; 6Ob92/67; 8Ob99/67; 8Ob125/67; 7Ob95/67; 2Ob155/67; 2Ob194/67; 5Ob141/67; 5Ob164/67; 6Ob65/67; 5Ob221/67; 8Ob4/68; 5Ob1/68; 5Ob34/68; 1Ob54/68; 4Ob306/68; 8Ob73/68; 6Ob82/68; 5Ob99/68; 5Ob75/68; 2Ob168/68; 5Ob276/68; 1Ob272/68; 5Ob322/68; 2Ob3/69; 6Ob83/69; 6Ob243/69; 6Ob315/69; 6Ob4/70; 6Ob30/70; 1Ob70/70; 1Ob114/70; 5Ob128/70; 6Ob139/70; 7Ob184/70; 1Ob234/70; 5Ob244/70; 2Ob446/70; 1Ob11/71; 5Ob105/71; 6Ob235/71; 8Ob259/71; 4Ob89/71; 6Ob261/71; 5Ob315/71; 7Ob8/72; 2Ob268/71; 8Ob21/72; 5Ob41/72; 5Ob54/72; 2Ob252/71; 2Ob238/71; 6Ob97/72; 1Ob125/72 (1Ob126/72; 1Ob127/72); 6Ob120/72; 1Ob144/72; 2Ob141/72; 5Ob214/72; 1Ob160/72; 6Ob66/73; 1Ob100/73; 3Ob169/73 (3Ob178/73); 8Ob250/73; 8Ob74/74 (8Ob89/74); 2Ob109/74; 3Ob111/74; 8Ob112/74; 7Ob200/74; 7Ob228/74; 3Ob224/74; 2Ob289/74; 8Ob221/75; 8Ob220/75; 4Ob301/76; 7Ob521/76 (7Ob522/76-7Ob532/76); 7Ob559/76; 2Ob116/76; 5Ob644/76; 2Ob179/76; 7Ob55/76; 6Ob505/77; 5Ob339/77; 6Ob816/77; 8Ob201/77 (8Ob202/77); 7Ob514/78; 2Ob522/78 (2Ob523/78); 1Ob606/78; 2Ob87/78; 2Ob149/78; 8Ob138/78; 2Ob175/78; 2Ob186/78; 4Ob543/78 (4Ob544/78); 1Ob544/79 (1Ob545/79); 5Ob539/79; 3Ob527/79; 8Ob16/80; 6Ob572/80; 5Ob681/80; 7Ob40/80 (7Ob41/80); 1Ob633/80; 8Ob259/80 (8Ob260/80); 2Ob51/81; 3Ob548/80; 1Ob647/81 (1Ob648/81); 8Ob507/82; 5Ob578/82; 3Ob586/82; 8Ob229/82; 7Ob752/82; 8Ob184/82; 2Ob565/83; 3Ob503/85; 9ObS6/87; 9ObA128/87; 7Ob727/87; 10ObS113/88; 8Ob559/89; 3Ob532/90; 9ObA325/90; 10ObS359/90; 10ObS71/91; 10ObS86/91; 2Ob539/91; 10ObS51/92; 10ObS191/94; 1Ob620/94; 3Ob562/95; 1Ob507/96; 10ObS213/97i; 10ObS206/97k; 10ObS260/97a; 10ObS221/97s; 10ObS309/97g; 10ObS278/97y; 10ObS299/97m; 10ObS280/97t; 10ObS303/97z; 10ObS326/97g; 10ObS332/97i; 10ObS361/97d; 10ObS388/97z; 10ObS414/97y; 10ObS34/98t; 10ObS1/98i; 10ObS47/98d; 10ObS50/98w; 10ObS40/98z; 10ObS11/98k; 10ObS64/98d; 10ObS66/98y; 10ObS118/98w; 10ObS112/98p; 10ObS126/98x; 10ObS185/98y; 10ObS196/98s; 10ObS175/98b; 10ObS218/98a; 10ObS254/98w; 10ObS225/98f; 10ObS241/98h; 10ObS264/98s; 10ObS338/98y; 10ObS313/98x; 10ObS307/98i; 10ObS305/98w; 10ObS325/98m; 10ObS311/98b; 10ObS367/98p; 10ObS409/98i; 10ObS415/98x; 10ObS5/99d; 10ObS16/99x; 10ObS7/99y; 10ObS30/99f; 10ObS351/98k; 10ObS39/99d; 10ObS359/98m; 10ObS18/99s; 10ObS46/99h; 10ObS35/99s; 10Ob33/00a; 10ObS23/00f; 9ObA92/00w; 10ObS138/00t; 10ObS325/00t; 10ObS313/00b; 10ObS356/00a; 8ObA124/01w; 9ObA180/01p; 10ObS354/01h; 10ObS20/02t; 6Ob122/01m; 1Ob98/02x; 10ObS38/02i; 10ObS276/02i; 10ObS316/02x; 10ObS416/02b; 7Ob305/02g; 10ObS99/03m; 7Ob223/03z; 7Ob271/02g; 6Ob164/03s; 7Ob256/03b; 10ObS78/04z; 6Ob59/04a; 7Ob184/04s; 16Ok1/05; 10Ob77/05d; 9ObA191/05m; 16Ok46/05; 9Ob22/06k; 9Ob126/06d; 10ObS108/07s; 1Ob108/07z; 2Ob190/07s; 3Ob211/08p; 8Ob155/08i; 8Ob49/09b; 7Ob141/09z; 4Ob112/09p; 9Ob20/10x; 1Ob146/10t; 4Ob113/10m; 6Ob177/10p; 6Ob158/10v; 3Ob146/10g; 3Ob1/11k; 5Ob206/10w; 1Ob156/10p (1Ob157/10k); 4Ob46/11k; 1Ob51/11y; 10ObS100/11w; 16Ok8/10; 3Ob230/11m; 1Ob21/12p; 10ObS32/12x; 10ObS73/12a; 10ObS132/12b; 4Ob177/12a; 3Ob38/13d; 4Ob21/13m; 1Ob99/13k; 10ObS98/13d; 10ObS164/13k; 8Ob129/13y; 3Ob68/14t; 10ObS73/14d; 10ObS77/14t; 10ObS138/14p; 7Ob202/14b; 1Ob4/15t; 10ObS29/15k; 16Ok9/15g; 1Ob69/16b; 1Ob34/17g; 1Ob10/17b; 1Ob218/17s; 1Ob168/17p; 7Ob15/18h; 8Ob68/19m; 4Ob96/20a; 2Ob105/21m; 7Ob17/22h; 10ObS62/22y; 10ObS58/22k; 10ObS16/23k; 10ObS5/23t; 10ObS42/23h; 7Ob90/23w; 10ObS43/23f; 4Ob126/23t; 7Ob61/24g
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EvBl 1958/94, 4 Ob 52/63 ua; ZBl 1916/315). Sofern das eingeholte Gutachten in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und kein Verstoß gegen die …
WEITER LESENRS0093779
OGH - 11.06.2013 - 5Os506/52; 9Os154/60; 7Os270/60; 9Os29/69; 12Os197/69; 12Os213/71; 10Os230/71; 11Os140/73; 10Os30/74; 13Os111/74; 11Os139/74; 11Os41/75; 10Os138/75; 9Os127/76 (9Os128/76); 13Os158/79; 9Os20/80; 9Os35/82; 13Os99/82; 11Os139/82; 5Ob671/83; 11Os16/85; 13Os15/85; 13Os32/87; 15Os154/93; 14Os27/12w; 14Os44/13x
Beim Diebstahl von Handelswaren oder Kaufmannsgut ist der Verkaufspreis (Marktpreis) der Wertberechnung zugrunde zu legen, das ist der Anschaffungswert, vermehrt um einen entsprechenden Anteil an den Regien und die Gewinnspanne. Bei neuer Ware Verkaufspreis einschließlich der Mehrwertsteuer, bei gebrauchten Sachen …
WEITER LESENRS0093961
OGH - 14.06.2006 - 13Os179/93; 13Os35/06f
Elektronische Geräte unterliegen auf Grund des raschen technischen Fortschrittes auf diesem Gebiet bekanntlich einem starken Wertverlust.
WEITER LESENRS0000281 [T1]
OGH - 31.03.2005 - 3Ob20/61; 3Ob7/05h
Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden …
WEITER LESENRS0121306
OGH - 30.08.2006 - 7Ob49/06s
Auch bei teilweiser Neuanschaffung des versicherten Hausrates steht hinsichtlich der neu angeschafften Gegenstände der Wiederbeschaffungswert, für die übrigen Gegenstände der Zeitwert zu (Wiederherstellungsklausel in der Haushaltsversicherung).
WEITER LESENRS0094064
OGH - 26.11.2009 - 11Os23/82; 12Os104/09z
Dass der Wiederbeschaffungswert einer Sache bei der Wertermittlung die allgemeine Richtschnur bildet, schließt die angemessene Berücksichtigung opferbezogener Wertfaktoren und individualisierender wirtschaftlicher Gesichtspunkt nicht aus. Für die Berechnung des Wertes einer gestohlenen Sache ist demnach ihre Funktion im Vermögen des Bestohlenen …
WEITER LESENRS0073904
OGH - 08.07.2004 - 6Ob540/81; 8Ob657/87; 7Ob565/93; 8Ob321/98h; 6Ob309/03i
Die Ansprüche des ursprünglich Ersatzberechtigten sind im Anwendungsbereich des CMR, ob es sich um vertragliche oder außervertragliche handelt, der Höhe nach durch den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung beschränkt. Wobei sich der Wert …
WEITER LESENRS0114171
OGH - 30.05.2012 - 7Ob95/00x; 7Ob47/07y; 7Ob81/12f
In der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung liegt eine sekundäre Risikoabgrenzung vor. Durch die sogenannte „Außenversicherung“ erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes, allerdings mit einer besonderen Entschädigungsgrenze. Diese Erweiterung findet aber insofern eine Einschränkung, …
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