Rechtsprechung

Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude

Entspricht der Gesamtkaufpreis für eine bebaute Liegenschaft weitestgehend ihrem Verkehrswert und steht auch der Wert von Grund und Boden außer Streit, kann die Differenzmethode zur Aufteilung des Wertes einer bebauten Liegenschaft in Grundwert und Gebäudewert, bei der nach Feststellung des Wertes von Grund und Boden der Gebäudewert als „Restgröße“ ermittelt wird, ohne Bedenken zur Ermittlung des Verkehrswertes des Gebäudes herangezogen werden

Gericht:
UFS
Geschäftszahl:
RV/0721-I/08
Entscheidung:
26.03.2012
Norm:
EStG 1988 § 24
EStG 1988 § 4 Abs 1
BewG 1955 § 10 Abs 2