Entspricht der Gesamtkaufpreis für eine bebaute Liegenschaft weitestgehend ihrem Verkehrswert und steht auch der Wert von Grund und Boden außer Streit, kann die Differenzmethode zur Aufteilung des Wertes einer bebauten Liegenschaft in Grundwert und Gebäudewert, bei der nach Feststellung des Wertes von Grund und Boden der Gebäudewert als „Restgröße“ ermittelt wird, ohne Bedenken zur Ermittlung des Verkehrswertes des Gebäudes herangezogen werden