(MietSlg 56.288) Für die „praktische Neuherstellung der Wohnung“ ist nach dem Richtwertsystem kein Zuschlag vorgesehen. Wenn der Vermieter dafür einen Zuschlag von 20 % als gerechtfertigt ansieht, weil durch umfangreiche Umbauarbeiten aus einer Küche-Kabinett-Wohnung eine Wohnung der Kat A geschaffen wurde, so schlägt sich diese Verbesserung bereits in der Zulässigkeit der Vereinbarung des Richtwertmietzinses einer Wohnung der Kat A anstatt der eines Kat-D-Mietzinses nach § 15 Abs 3 MRG nieder.