Rechtsprechung

Kein Zuschlag für vermietete Einrichtungsgegenstände:

(MietSlg 66.347) Mit dem Begehren eines Zuschlags von Euro 15 pro Monat für die Teilmöblierung der Wohnung übersieht der Rekurswerber, dass ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände ausdrücklich vereinbart werden muss: Es muss eine Vereinbarung vorliegen, nach welcher bestimmte, nicht bloß als Zubehör zum Bestandgegenstand anzusehende Einrichtungsgegenstände neben dem Hauptmietzins entgeltlich überlassen werden.

Gericht:
LGZ Wien
Geschäftszahl:
39 R 323/13h
Entscheidung:
19.02.2014
Norm:
§ 16 MRG: