(MietSlg 66.347) Mit dem Begehren eines Zuschlags von Euro 15 pro Monat für die Teilmöblierung der Wohnung übersieht der Rekurswerber, dass ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände ausdrücklich vereinbart werden muss: Es muss eine Vereinbarung vorliegen, nach welcher bestimmte, nicht bloß als Zubehör zum Bestandgegenstand anzusehende Einrichtungsgegenstände neben dem Hauptmietzins entgeltlich überlassen werden.