Der Verkehrswert eines Gebäudes im Erwerbszeitpunkt läßt sich nicht dadurch ermitteln, daß vom Wert des vom Erwerber umgebauten Gebäudes die (geschätzten) Reparaturkosten abgezogen werden, weil die Umbaukosten nicht der Wertveränderung des Gebäudes durch den Umbau gleichzusetzen sind.