Mittelbare Anwendung der Pauschalvereinbarung der medizinischen Sachverständigen in Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Sozialrechtssachen im Wege der Zustimmung des beklagten Sozialversicherungsträgers nach § 42 Abs 1 Z 2 ASGG (siehe auch § 37 Abs 2 GebAG)