Mühewaltungsgebühr nach § 35 Abs 2 GebAG – angemessenes Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung – Honorierung der Vorbereitungsarbeiten bei Widerruf des Auftrags (§ 25 Abs 3 GebAG) – Wahrung des Gehörs des Sachverständigen zu den Einwendungen der Parteien steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO)