Literatur, Standesrecht

Mündliche Erläuterung des Gutachtens (§ 357 Abs 2 ZPO) – Anordnung einer neuerlichen Begutachtung (§ 362 Abs 2 ZPO) – Mitwirkung der Parteien bei der Befundaufnahme (§ 359 Abs 2 ZPO)

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