Literatur, Standesrecht

Nachträglich beigebrachtes Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmsgrund (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) – Privatgutachten haben nur den Rang von Privaturkunden und sind nicht als Sachverständigenbeweis nach §§ 351 ff ZPO zu quali zieren

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