(MietSlg 40.629): Berücksichtigung von Hausgärten oder Garagenabstellplätzen bei der Nutzfläche: Nach § 6 Abs 1 WEG ist die Nutzfläche die Bodenfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit, daher nicht auch von den in § 1 Abs 2 WEG genannten Teilen der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit im WE stehen (also auch Hausgärten oder Garagenabstellplätzen), zu berechnen.