Rechtsprechung

Preise für Vergleichsliegenschaften sind die brauchbarste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Werts

Die brauchbarste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes werden in der Regel die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsliegenschaften sein, wobei die Kaufpreisentwicklung bei den Bewertungsstellen der Finanzämter beobachtet und in sogenannten Kaufpreissammlungen festgehalten wird

Gericht:
VwGH
Geschäftszahl:
90/15/0155
Entscheidung:
17.02.1992
Norm:
BewG 1955 §55 Abs1