Rechtsprechung

Preisschwankungen sind durch Ab- und Zuschläge auszugleichen

Eingetretene Preisschwankungen infolge veränderter Marktverhältnisse oder Veränderungen des Geldwertes sind durch Abschläge oder Zuschläge auszugleichen. Verkaufsfälle, bei denen der zeitliche Abstand zum Feststellungszeitpunkt zu groß ist, können keinen Vergleichsmaßstab bilden.

Gericht:
VwGH
Geschäftszahl:
92/15/0079
Entscheidung:
21.10.1993
Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8 litb