Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben zu jedem Zeitpunkt über ein ausreichendes Eigenkapital zu verfügen. Eine bestimmte Toleranzfrist, innerhalb der eine Unterschreitung zulässig wäre, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben zu jedem Zeitpunkt über ein ausreichendes Eigenkapital zu verfügen. Eine bestimmte Toleranzfrist, innerhalb der eine Unterschreitung zulässig wäre, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Aus § 9 WAG 2007 ergibt sich, dass Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (außer im Fall des § 9 Abs. 4 WAG 2007) zu jedem Zeitpunkt ein iSd § 9 WAG 2007 ausreichendes Eigenkapital zu halten haben. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass das Tatbild des § 95 Abs. 2 Z 2 iVm § 9 WAG 2007 etwa nur dann erfüllt wäre, wenn eine - aus welchem Grund auch immer eingetretene -Unterschreitung des erforderlichen Eigenkapitals nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben wird. Angesichts einer derart klaren Rechtslage haben die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053). Aus Paragraph 9, WAG 2007 ergibt sich, dass Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (außer im Fall des Paragraph 9, Absatz 4, WAG 2007) zu jedem Zeitpunkt ein iSd Paragraph 9, WAG 2007 ausreichendes Eigenkapital zu halten haben. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass das Tatbild des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, WAG 2007 etwa nur dann erfüllt wäre, wenn eine - aus welchem Grund auch immer eingetretene -Unterschreitung des erforderlichen Eigenkapitals nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben wird. Angesichts einer derart klaren Rechtslage haben die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
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