Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG verlangt die Regelung des § 4 Abs 2 PBStV 1998 eine Zuordnung zwischen „Messschrieb“ und „Prüfgutachten“: Erforderlich ist also eine (allenfalls in elektronischer Form erfolgende) Aufbewahrung derart, dass die ausgedruckten Messergebnisse den einzelnen, entsprechend § 5 Abs 1 PBStV 1998 auf einem Formblatt zu erstellenden Prüfgutachten zugeordnet werden können.