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RECHTSPRECHUNG



Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muss zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutagetreten, sodass er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt. Die Beweislast für eine solche Abweichung trifft denjenigen, der sie behauptet (vgl T2 des RS).


Rechtssatz:

Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muss zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutagetreten, sodass er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt. Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Artikel 11, Absatz eins, ABS bzw Paragraph 64, Absatz eins, VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muss zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutagetreten, sodass er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob46/81; 7Ob63/83; 7Ob12/88; 7Ob79/03y; 7Ob184/06v; 7Ob92/07s; 7Ob220/10v; 7Ob148/14m; 7Ob144/16a; 7Ob195/22k

Schlagworte:

Entscheidung:
22.03.2023

Norm:
ABS Art11
AMB Art7
VersVG §64
VersVG §184 Abs1 VersVG § 64 heute VersVG § 64 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994 VersVG § 64 gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994 VersVG § 184 heute VersVG § 184 gültig ab 06.04.1959

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 46/81 7 Ob 46/81 Entscheidungstext OGH 12.11.1981 7 Ob 46/81 Veröff: SZ 54/167 = VersR 1984,696
7 Ob 63/83 7 Ob 63/83 Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 63/83 nur: Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. (T1)
7 Ob 12/88 7 Ob 12/88 Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 12/88 Beisatz: Die Beweispflicht dafür trifft denjenigen, der ein solches Abweichen behauptet. (T2) Veröff: VersRdSch 1989,154 = VersR 1989,425
7 Ob 79/03y 7 Ob 79/03y Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 79/03y Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB 1995. (T3)
7 Ob 184/06v 7 Ob 184/06v Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 184/06v Auch; Beis wie T3
7 Ob 92/07s 7 Ob 92/07s Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 92/07s Auch; Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T4)
7 Ob 220/10v 7 Ob 220/10v Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 220/10v Auch; Beisatz: Die Frage, ob von der Ärztekommission getroffene Feststellungen über das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an der Erwerbsfähigkeit (Invalidität) unverbindlich sind, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Einzelfallbezogenheit erlaubt keine Festlegung auf einen Prozentsatz, bei dessen Überschreitung eine offenbare erhebliche Abweichung regelmäßig anzunehmen wäre. Diese Frage ist daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht ‑ anders als hier ‑ eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5); Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB 2003. (T6)
7 Ob 148/14m 7 Ob 148/14m Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 148/14m Vgl auch; Beisatz: „Offenbar“ im Sinn des § 184 Abs 1 VersVG weicht eine Sachverständigenfeststellung nach ständiger Rechtsprechung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. (T7); Veröff: SZ 2014/104
7 Ob 144/16a 7 Ob 144/16a Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 144/16a Auch; Beisatz: Wird die Kausalität des Unfalls von der Kommission zur Gänze wegen unrichtiger Annahme von (abstrakten) Beurteilungskriterien verneint, obwohl sie (mit hier 40 %-iger Mitwirkung) gegeben ist, war die Begutachtung von Grund auf unrichtig und nicht nachvollziehbar. Damit ist die Abweichung von der Wirklichkeit auch erheblich. Auf die Höhe des richtig ermittelten Invaliditätsgrades kommt es hier dann nicht an. (T8)
7 Ob 195/22k 7 Ob 195/22k Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 195/22k Beisatz: Hier: Schiedsgutachterverfahren war mit Vorlage des Endberichts noch gar nicht abgeschlossen, sodass dessen Inhalt für die Parteien schon deshalb nicht bindend sein konnte. (T9)