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RECHTSPRECHUNG


2009/16/0009


Gemäß § 13 Abs 1 Bewertungsgesetz ist für die Bewertung von Wertpapieren, die im Inland einen Kurswert haben, stets dieser notierte Börsenkurswert heranzuziehen. Maßgeblich ist, welcher Wert nach der Anschauung des täglichen Verkehrs angemessen ist. Diese Anschauung spiegelt sich in der Regel in der Kursnotierung wider. Persönliche Veräußerungsverbote bzw. Beschränkungen der Verkaufsmöglichkeiten sind demnach bei der Bewertung von Papieren mit Kurswert im Inland nicht zu berücksichtigen.


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2009/16/0009

Schlagworte:

Entscheidung:
25.06.2009

Norm:
BewG 1955 §10;
BewG 1955 §13; BewG 1955 § 10 heute BewG 1955 § 10 gültig ab 30.07.1955 BewG 1955 § 13 heute BewG 1955 § 13 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015 BewG 1955 § 13 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

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