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RECHTSPRECHUNG


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Die Übergabe eines auf das konkrete Produkt abgestellten Risikohinweises, in dem auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen wird, ändert nichts an dem Umstand, dass die Vermittlung des Kaufes von Wertpapieren einer höheren als der vom Kunden angegebenen Risikoklasse einen Verstoß gegen § 13 WAG in der hier anwendbaren Fassung darstellt. Aus § 13 Z 1 WAG folgt die Verpflichtung des Wertpapierdienstleisters, dem Kunden nur Veranlagungen zu vermitteln, die der von ihm angegebenen Risikobereitschaft entsprechen. Die Frage, ob eine bestimmte Information der Aufklärungspflicht des Wertpapierdienstleisters gemäß § 13 Z 4 WAG Genüge tut, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die vermittelten Wertpapiere der vom Kunden angegebenen Risikoklasse entsprechen.


Rechtssatz:

Die Übergabe eines auf das konkrete Produkt abgestellten Risikohinweises, in dem auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen wird, ändert nichts an dem Umstand, dass die Vermittlung des Kaufes von Wertpapieren einer höheren als der vom Kunden angegebenen Risikoklasse einen Verstoß gegen § 13 WAG in der hier anwendbaren Fassung darstellt. Aus § 13 Z 1 WAG folgt die Verpflichtung des Wertpapierdienstleisters, dem Kunden nur Veranlagungen zu vermitteln, die der von ihm angegebenen Risikobereitschaft entsprechen. Die Frage, ob eine bestimmte Information der Aufklärungspflicht des Wertpapierdienstleisters gemäß § 13 Z 4 WAG Genüge tut, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die vermittelten Wertpapiere der vom Kunden angegebenen Risikoklasse entsprechen. Die Übergabe eines auf das konkrete Produkt abgestellten Risikohinweises, in dem auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen wird, ändert nichts an dem Umstand, dass die Vermittlung des Kaufes von Wertpapieren einer höheren als der vom Kunden angegebenen Risikoklasse einen Verstoß gegen Paragraph 13, WAG in der hier anwendbaren Fassung darstellt. Aus Paragraph 13, Ziffer eins, WAG folgt die Verpflichtung des Wertpapierdienstleisters, dem Kunden nur Veranlagungen zu vermitteln, die der von ihm angegebenen Risikobereitschaft entsprechen. Die Frage, ob eine bestimmte Information der Aufklärungspflicht des Wertpapierdienstleisters gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, WAG Genüge tut, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die vermittelten Wertpapiere der vom Kunden angegebenen Risikoklasse entsprechen.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2010/17/0111

Schlagworte:

Entscheidung:
24.03.2014

Norm:
WAG 1997 §13 Z1;
WAG 1997 §13 Z4;

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