RECHTSPRECHUNG
RG0000139
Verweist ein bestellter Sachverständiger auf die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen/weiteren Fachgebiet und wird er aus diesem Grunde enthoben, stellt dies keine „verschuldete Nichtvollendung“ gemäß § 25 Abs 3 GebAG dar. Er hat Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten Leistungen.
- Rechtssatz:
Verweist ein bestellter Sachverständiger auf die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen/weiteren Fachgebiet und wird er aus diesem Grunde enthoben, stellt dies keine "verschuldete Nichtvollendung" gemäß § 25 Abs 3 GebAG dar. Er hat Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten Leistungen. Verweist ein bestellter Sachverständiger auf die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen/weiteren Fachgebiet und wird er aus diesem Grunde enthoben, stellt dies keine "verschuldete Nichtvollendung" gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GebAG dar. Er hat Anspruch auf Vergütung seiner erbrachten Leistungen.
- Gericht:
- OLG Graz
- Geschäftszahl:
- 6R13/17d
- Schlagworte:
- Überschreitung des Fachgebietes
- Entscheidung:
- 26.09.2017
- Norm:
- GebAG §25 Abs3 GebAG § 25 heute GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014 GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994 GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
6 R 13/17d 6 R 13/17d Entscheidungstext OLG Graz 26.09.2017 6 R 13/17d