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RECHTSPRECHUNG


RL0000213


Nach § 127 Abs 3 StPO hat das Gericht zu versuchen, Bedenken hinischtlich eines eingeholten Sachverständigengutachtens aufgrund von Widersprüche oder Mängeln durch Befragung des Sachverständigen zu beseitigen. Lassen sich derart die Bedenken nicht beseitigen, ist ein weiteres Gutachten einzuholen. Gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO), mit dem einem Antrag eines Beteiligten des Verfahrens (§ 220 StPO) auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stattgegeben wurde (§ 238 StPO), steht dem zuvor vom Gericht bestellten Sachverständigen sowie jeder Person, die gemäß § 87 Abs 2 zweiter Satz StPO behauptet, durch das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs 1 StPO) verletzt worden zu sein, grundsätzlich Beschwerde zu. Ein gesetzlich normiertes subjektives (Verfahrens-)Recht des Sachverständigen auf Befragung gemäß § 127 Abs 3 StPO ist der Strafprozessordnung allerdings fremd.


Rechtssatz:

Gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO), mit dem einem Antrag eines Beteiligten des Verfahrens (§ 220 StPO) auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stattgegeben wurde (§ 238 StPO), steht dem zuvor vom Gericht bestellten Sachverständigen sowie jeder Person, die gemäß § 87 Abs 2 zweiter Satz StPO behauptet, durch das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs 1 StPO) verletzt worden zu sein, grundsätzlich Beschwerde zu. Gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO), mit dem einem Antrag eines Beteiligten des Verfahrens (Paragraph 220, StPO) auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stattgegeben wurde (Paragraph 238, StPO), steht dem zuvor vom Gericht bestellten Sachverständigen sowie jeder Person, die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Satz StPO behauptet, durch das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (Paragraph 106, Absatz eins, StPO) verletzt worden zu sein, grundsätzlich Beschwerde zu.

Ein gesetzlich normiertes subjektives (Verfahrens-)Recht des Sachverständigen auf Befragung gemäß § 127 Abs 3 StPO ist der Strafprozessordnung fremd. Ein gesetzlich normiertes subjektives (Verfahrens-)Recht des Sachverständigen auf Befragung gemäß Paragraph 127, Absatz 3, StPO ist der Strafprozessordnung fremd.

Gericht:
OLG Linz

Geschäftszahl:
9Bs18/21t

Schlagworte:

Entscheidung:
17.02.2021

Norm:
StPO §35 Abs2
StPO §87 Abs2
StPO §127 Abs3
StPO §238 StPO § 35 heute StPO § 35 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016 StPO § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 35 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000 StPO § 35 gültig von 01.03.1997 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996 StPO § 35 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993 StPO § 35 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 StPO § 87 heute StPO § 87 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 87 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 StPO § 127 heute StPO § 127 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 StPO § 127 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 127 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 StPO § 238 heute StPO § 238 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 238 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

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Entscheidungstexte


9 Bs 18/21t 9 Bs 18/21t Entscheidungstext OLG Linz 17.02.2021 9 Bs 18/21t