RECHTSPRECHUNG
RS0008279
Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten (vgl SZ 5/8; NZ 1937,179).
- Rechtssatz:
Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten (vgl SZ 5/8; NZ 1937,179). Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten vergleiche SZ 5/8; NZ 1937,179).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob5/77; 1Ob623/93; 5Ob127/94; 4Ob328/97g; 1Ob190/98t; 9ObA28/03p; 1Ob166/02x; 5Ob302/03b
- Schlagworte:
- Erbteilung
- Entscheidung:
- 15.06.2004
- Norm:
- AußStrG §170
LiegTeilG §29 AußStrG § 170 heute AußStrG § 170 gültig ab 01.01.2005 LiegTeilG § 29 gültig von 07.04.1930 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 5/77 5 Ob 5/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 5/77 Veröff: NZ 1980,27
1 Ob 623/93 1 Ob 623/93 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 623/93 nur: Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. (T1) Veröff: EvBl 1994/155 S 740
5 Ob 127/94 5 Ob 127/94 Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 127/94
4 Ob 328/97g 4 Ob 328/97g Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 328/97g Auch; nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, sie gerichtlich oder außergerichtlich vorzunehmen. Sie können auch nach der Einantwortung jederzeit eine Regelung treffen, die von der abhandlungsbehördlich genehmigten, zunächst erzielten Einigung abweicht. (T2)
1 Ob 190/98t 1 Ob 190/98t Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 190/98t nur T1
9 ObA 28/03p 9 ObA 28/03p Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 28/03p nurT1; Beisatz: Erfolgt die Erbteilung vor der Einantwortung, so bewirkt dies, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht. (T3)
1 Ob 166/02x 1 Ob 166/02x Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 166/02x nur: Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten. (T4)
5 Ob 302/03b 5 Ob 302/03b Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 302/03b Auch; nur T4; Beis wie T3