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WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 717/76 1 Ob 717/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 1 Ob 717/76 NZ 1979,63
6 Ob 266/11b 6 Ob 266/11b Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 266/11b Beisatz: Eine gesonderte Übergabe des Zubehörs nach den für bewegliche Sachen geltenden Regeln ist nicht erforderlich. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0009823
Zubehör, das mit einer Liegenschaft veräußert wird, geht als unbewegliche Sache mit der Verbücherung der Liegenschaft ins Eigentum des Erwerbers über.
- Rechtssatz:
Zubehör, das mit einer Liegenschaft veräußert wird, geht als unbewegliche Sache mit der Verbücherung der Liegenschaft ins Eigentum des Erwerbers über.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob717/76; 6Ob266/11b
- Schlagworte:
- Unbewegliches Inventar
- Entscheidung:
- 16.02.2012
- Norm:
- ABGB §293
ABGB §296 ABGB § 293 heute ABGB § 293 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 296 heute ABGB § 296 gültig ab 01.01.1812 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 717/76 1 Ob 717/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 1 Ob 717/76 NZ 1979,63
6 Ob 266/11b 6 Ob 266/11b Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 266/11b Beisatz: Eine gesonderte Übergabe des Zubehörs nach den für bewegliche Sachen geltenden Regeln ist nicht erforderlich. (T1)