RECHTSPRECHUNG
RS0009869
Demontage und Abtransport bereits eingebauter Gegenstände hebt deren Zubehöreigenschaft zu einem Bauwerk 1.) nicht auf und 2.) begründet eine solche unerlaubte und daher rechtswidrige Handlung einen Schadenersatzanspruch. Ein solcher betrifft aber nicht Gegenstände, die der Unternehmer noch gar nicht eingebaut, sondern lediglich an der Baustelle zwecks späteren Einbaus gelagert hatte.
- Rechtssatz:
Demontage und Abtransport bereits eingebauter Gegenstände hebt deren Zubehöreigenschaft zu einem Bauwerk 1.) nicht auf und 2.) begründet eine solche unerlaubte und daher rechtswidrige Handlung einen Schadenersatzanspruch. Ein solcher betrifft aber nicht Gegenstände, die der Unternehmer noch gar nicht eingebaut, sondern lediglich an der Baustelle zwecks späteren Einbaus gelagert hatte.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob508/82
- Schlagworte:
- Unbewegliches Inventar
- Entscheidung:
- 11.02.1982
- Norm:
- ABGB §294 A1
ABGB §1295 Ia9 ABGB § 294 heute ABGB § 294 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 508/82 7 Ob 508/82 Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 508/82