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WEITERE INFORMATIONEN
3 Ob 79/91 3 Ob 79/91 Entscheidungstext OGH 28.08.1992 3 Ob 79/91 ÖBA 1992,389 = SZ 64/109
RECHTSPRECHUNG
RS0009943
Badezimmer-, Toiletten- sowie Kücheneinrichtungen und dergleichen dienen regelmäßig der fortdauernden Benützung der Wohnung. Die dadurch bewirkte objektivierte Zweckwidmung führt regelmäßig dazu, dass sie als Zubehör (§ 294 ABGB) zu qualifizieren sind. Bei der Abgrenzung im Einzelfall ist jedoch Vorsicht geboten (vgl auch RS0003765 und RS0009825).
- Rechtssatz:
Badezimmer-, Toiletten- sowie Kücheneinrichtungen und dergleichen dienen offensichtlich nicht nur individuellen Bedürfnissen der Drittverpflichteten, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung; es liegt eine objektivierte Zweckwidmung vor.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob79/91
- Schlagworte:
- Unbewegliches Inventar
- Entscheidung:
- 28.08.1992
- Norm:
- ABGB §294 F ABGB § 294 heute ABGB § 294 gültig ab 01.01.1812
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
3 Ob 79/91 3 Ob 79/91 Entscheidungstext OGH 28.08.1992 3 Ob 79/91 ÖBA 1992,389 = SZ 64/109