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RECHTSPRECHUNG


RS0009949


Wird ein Haus „samt Inventar“ verkauft, dann gehören dazu beispielsweise Möbel oder Bilder und alles, was zum Wohnen erforderlich ist, nicht hingegen Bargeld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände. Diese sind nicht dem fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft gewidmet.


Rechtssatz:

Unter dem Wort "Inventar" ist der Begriff Zubehör i.S. der §§294 ff ABGB zu verstehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob228/52; 5Ob210/73 (5Ob211/73); 4Ob99/19s

Schlagworte:

Entscheidung:
24.10.2019

Norm:
ABGB §294 F ABGB § 294 heute ABGB § 294 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 228/52 3 Ob 228/52 Entscheidungstext OGH 23.04.1952 3 Ob 228/52 JBl 1952,441 = EvBl 1952/318 S 489 = SZ 25/102
5 Ob 210/73 5 Ob 210/73 Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 210/73 Vgl; Beisatz: Dies ist aber bei Möbel und Einrichtungsstücken eines Wohnhauses im Zweifel nicht der Fall. (T1)
4 Ob 99/19s 4 Ob 99/19s Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 99/19s Beisatz: Zum Inventar gehören beispielsweise Möbel oder Bilder und alles, was der fortdauernden Bewohnung dienlich ist, nicht aber Bargeld, Wertpapiere oder andere Pretiosen, weil sie nicht dem fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft gewidmet sind. (T2)