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WEITERE INFORMATIONEN
6 Ob 342/66 6 Ob 342/66 Entscheidungstext OGH 30.11.1966 6 Ob 342/66 EvBl 1967/281 S 397 = JBl 1967,620 = SZ 39/206
RECHTSPRECHUNG
RS0010063
Der Kaufpreis, der einem lebenden, noch unbekannten Maler für ein Bild gezahlt wird, ebthält stets auch den Wert der besonderen Vorliebe; ein solches Rechtsgeschäft kann daher nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden.
- Rechtssatz:
Der Kaufpreis, der einem lebenden, noch unbekannten Maler für ein Bild gezahlt wird, ebthält stets auch den Wert der besonderen Vorliebe ; ein solches Rechtsgeschäft kann daher nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 6Ob342/66
- Schlagworte:
- Besondere Vorliebe
- Entscheidung:
- 30.11.1966
- Norm:
- ABGB §305
ABGB §1331 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1331 heute ABGB § 1331 gültig ab 01.01.1812 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
6 Ob 342/66 6 Ob 342/66 Entscheidungstext OGH 30.11.1966 6 Ob 342/66 EvBl 1967/281 S 397 = JBl 1967,620 = SZ 39/206