RECHTSPRECHUNG
RS0010068
Die Bestimmungen der §§ 305 und 1331 ABGB über das zivilrechtliche Ausmaß der Schadensersatzpflicht haben bei der Bestimmung des nach §§ 173 und 179 StG vom Täter strafrechtlich zu verantwortenden Schadens außer Betracht zu bleiben. Der Wert einer gestohlenen Sache ist nach dem Schaden des Bestohlenen zur Tatzeit zu berechnen (vgl auch RS0093951 insb T2).
- Rechtssatz:
Die Bestimmungen der §§ 305 und 1331 ABGB über das zivilrechtliche Ausmaß der Schadensersatzpflicht haben bei der Bestimmung des nach §§ 173 und 179 StG vom Täter strafrechtlich zu veantwortenden Schadens außer Betracht zu bleiben. Die Bestimmungen der Paragraphen 305 und 1331 ABGB über das zivilrechtliche Ausmaß der Schadensersatzpflicht haben bei der Bestimmung des nach Paragraphen 173 und 179 StG vom Täter strafrechtlich zu veantwortenden Schadens außer Betracht zu bleiben.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 12Os191/71
- Schlagworte:
- Gemeiner Wert/Preis
- Entscheidung:
- 11.11.1971
- Norm:
- ABGB §305
ABGB §1331
StG §173 B
StG §179 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1331 heute ABGB § 1331 gültig ab 01.01.1812 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
12 Os 191/71 12 Os 191/71 Entscheidungstext OGH 11.11.1971 12 Os 191/71 EvBl 1972/165 S 303