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RECHTSPRECHUNG


RS0010071


Der infolge der Intensität und Dringlichkeit der Nachfrage im freinen Wettbewerb gegenüber dem Listenpreis erzielte Mehrpreis ist als Bestandteil des als Zollwert geltenden Normalpreises und nicht als „außerordentlicher Preis der besonderen Vorliebe “ iS des § 305 ABGB anzusehen.


Rechtssatz:

Der infolge der Intensität und Dringlichkeit der Nachfrage im freinen Wettbewerb gegenüber dem Listenpreis erzielte Mehrpreis ist als Bestandteil des als Zollwert geltenden Normalpreises und nicht als " außerordentlicher Preis der bes Vorliebe " iS des § 305 ABGB anzusehen. Der infolge der Intensität und Dringlichkeit der Nachfrage im freinen Wettbewerb gegenüber dem Listenpreis erzielte Mehrpreis ist als Bestandteil des als Zollwert geltenden Normalpreises und nicht als " außerordentlicher Preis der bes Vorliebe " iS des Paragraph 305, ABGB anzusehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os131/69

Schlagworte:

Entscheidung:
21.05.1970

Norm:
ABGB §305
BewG §10 Abs2
WertZG §1
WertZG §2
WertZG §7 ABGB § 305 heute ABGB § 305 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 131/69 11 Os 131/69 Entscheidungstext OGH 21.05.1970 11 Os 131/69 EvBl 1971/50 S 78