RECHTSPRECHUNG
RS0010450
Bei der Treuhandschaft ist Kontoinhaber lediglich der Treuhänder. Dieser ist der Bank gegenüber alleine voll berechtigt. Mit dem Treugeber steht die Bank dagegen in keiner Geschäftsbeziehung. Dieser hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto. Lediglich der Treugeber könnte gegen den Treuhänder vorgehen und dessen Forderung gegenüber der Bank verwerten. Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen. Sie haftet daher auch nicht, wenn der Treuhänder bei Verfügungen über das Treuhandkonto gegen die Treuhandverpflichtung verstößt. Hat die Bank hingegen Kenntnis von der Treuhandschaft erlangt, dann darf sie Verfügungen des Treuhänders, die dieser offensichtlich zuwiderlaufen, nicht zulassen. Ansonsten riskiert sie die Unwirksamkeit und eventuell Schadenersatzansprüche.
- Rechtssatz:
Der Inhaber des Anderkontos ist der Bank gegenüber allein voll berechtigt - nicht bloß bevollmächtigt -. Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob558/79; 1Ob515/92; 5Ob28/93; 6Ob55/97z; 5Ob88/98x; 9Ob131/99a; 2Ob329/00x; 9Ob128/03v; 7Ob8/05k; 7Ob211/05p; 7Ob235/08x; 2Ob15/10k; 6Ob78/12g; 6Ob130/21t
- Schlagworte:
- Treuhänder
- Entscheidung:
- 22.12.2021
- Norm:
- ABGB §358 III
ABGB §879 BIIm
ABGB §1002
ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1400 C
KWG 1979 §1 Abs2 ABGB § 358 heute ABGB § 358 gültig ab 25.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 ABGB § 358 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 ABGB § 1002 heute ABGB § 1002 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1400 heute ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 558/79 3 Ob 558/79 Entscheidungstext OGH 23.01.1980 3 Ob 558/79 Veröff: EvBl 1980/162 S 488
1 Ob 515/92 1 Ob 515/92 Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 515/92 nur: Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto. (T1); Beisatz: Bei der Vollrechtstreuhand ist ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. (T2) Veröff: EvBl 1992/89 S 411 = ÖBA 1992,940
5 Ob 28/93 5 Ob 28/93 Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 28/93 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen; sie haftet daher auch nicht, wenn der Treuhänder bei Verfügungen über das Treuhandkonto gegen die Treuhandverpflichtung verstieße, es sei denn, die Bank setzte dabei ein deliktisches Verhalten. (T3) Veröff: ÖBA 1993,726 (Iro)
6 Ob 55/97z 6 Ob 55/97z Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 55/97z Beis wie T2
5 Ob 88/98x 5 Ob 88/98x Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 88/98x Vgl
9 Ob 131/99a 9 Ob 131/99a Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 Ob 131/99a Vgl auch; Beis wie T2
2 Ob 329/00x 2 Ob 329/00x Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 329/00x Auch; Beis wie T3
9 Ob 128/03v 9 Ob 128/03v Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 128/03v nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wohl aber kann der Treugeber gegen den Treuhänder - also seinen Vertragspartner - vorgehen und in weiterer Folge dessen Forderung gegenüber der kontoführenden Bank verwerten. (T4)
7 Ob 8/05k 7 Ob 8/05k Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 8/05k Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen. (T5); Beisatz: Hat die Bank Kenntnis von der treuhänderischen Bindung des Kontos erlangt, darf sie Verfügungen des Treuhänders, die dieser offensichtlich zuwiderlaufen, nicht zulassen, will sie nicht die Unwirksamkeit (§ 879 ABGB) und eventuell Schadenersatzansprüche nach § 1295 Abs 2 ABGB riskieren. (T6); Veröff: SZ 2005/15
7 Ob 211/05p 7 Ob 211/05p Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 211/05p Vgl auch; Beis wie T5
7 Ob 235/08x 7 Ob 235/08x Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 235/08x Auch; Beis wie T5
2 Ob 15/10k 2 Ob 15/10k Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 15/10k Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Beim Treuhandkonto besteht eine Rechtsbeziehung lediglich zwischen dem Treuhänder und der kontoführenden Bank. (T7)
6 Ob 78/12g 6 Ob 78/12g Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 78/12g Vgl; Beisatz: Hier: Anderkonto mit Guthaben aus einer Spendenaktion. (T8)
6 Ob 130/21t 6 Ob 130/21t Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 130/21t Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5