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RECHTSPRECHUNG


RS0010538


Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.


Rechtssatz:

Bei sog. summierten Immissionen, also solchen, die von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, sind die Grundsätze des § 1302 ABGB sinngemäß anwendbar.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob591/87; 4Ob75/08w; 2Ob113/11y; 1Ob258/11i; 3Ob228/12v; 1Ob236/15k; 6Ob98/17f

Schlagworte:

Entscheidung:
14.12.1988

Norm:
ABGB §364 A
ABGB §364a
ABGB §1302 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 591/87 3 Ob 591/87 Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87 Veröff: SZ 61/273 = JBl 1989,578
4 Ob 75/08w 4 Ob 75/08w Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 75/08w Ähnlich; Beisatz: Hier: Summierte Einwirkungen durch intrauterine Vorschädigung einer Patientin und Behandlungsfehler des Arztes, wobei beide Ursachen den Gesamtschaden in seiner konkreten Gestalt nicht jeweils selbstständig herbeigeführt hätten, dieser Schaden vielmehr eine Folge additiv wirkender Ursachen ist. (T1) Veröff: SZ 2008/80
2 Ob 113/11y 2 Ob 113/11y Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 113/11y Vgl; Vgl Beis wie T1
1 Ob 258/11i 1 Ob 258/11i Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 258/11i
3 Ob 228/12v 3 Ob 228/12v Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 228/12v Auch; Beisatz: Hier keine summierten Einwirkungen. (T2)
1 Ob 236/15k 1 Ob 236/15k Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 236/15k
6 Ob 98/17f 6 Ob 98/17f Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 98/17f