RECHTSPRECHUNG
RS0011296
Der Einleger eines Sparbuchs hat ein Auskunftsrecht über den aktuellen Kontostand und die Kontobewegungen. Zwar ist eine Auskunftserteilung durch die Bank grundsätzlich an die Vorlage des Sparbuches gebunden. Wenn die Bank allerdings feststellen kann, dass in dem Zeitpunkt bzw in dem Zeitraum, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht, der Anfragende tatsächlich der Gläubiger war (ist), dann ist eine Vorlage der Sparurkunde entbehrlich.
- Rechtssatz:
Wohl ist eine Auskunftserteilung - unabhängig von der wertpapiermäßen Beurteilung eines Sparbuches - grundsätzlich an die Vorlage des Sparbuches gebunden. Kann allerdings die Bank feststellen, daß in dem Zeitpunkt bzw in dem Zeitraum, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht, der Anfragende der Gläubiger war ( ist ), ist eine Vorlage der Sparurkunde entbehrlich ( Avancini in Avancini-Koziol aa0 RZ 9/80). Wurde ein Sparbuch dem Aussteller verpfändet und wurden auch nach dieser Verpfändung Einlagen und Abhebungen getätigt, dann steht dem Gläubiger aus dem Sparbuchvertrag das Auskunftsrecht auch ohne Vorlage des Sparbuches zu.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob1557/92
- Schlagworte:
- Sparurkunde
- Entscheidung:
- 21.05.1992
- Norm:
- ABGB §447
ABGB §959
ABGB §1424
KWG 1979 §18 ABGB § 447 heute ABGB § 447 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 959 heute ABGB § 959 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1424 heute ABGB § 1424 gültig ab 01.01.1812 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 1557/92 7 Ob 1557/92 Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 1557/92 Veröff: EvBl 1992/4 S 31 = ÖBA 1992,1113