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RECHTSPRECHUNG


RS0011302


Bei einem Kleinbetragssparbuch bis 15.000 EUR mit Losungswort ist die Bank zwar berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, an jeden Vorleger Zahlung zu leisten. Es steht im Ermessen der Bank, trotz Nennung des korrekten Losungsworts die materielle Berechtigung des Vorlegers zu überprüfen. Im Zweifel obliegt der Bank der Beweis, dass der Vorleger trotz Nennung des Losungsworts nicht zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist.


Rechtssatz:

Ein Sparbuch ist keine "Barkaution", weil die Kreditunternehmung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an jeden Vorleger einer Sparurkunde, die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen lautet, Zahlung zu leisten, sondern es ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt ist, die Berechtigung des Vorlegers zu überprüfen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob558/88; 6Ob244/00a

Schlagworte:

Entscheidung:
26.04.2001

Norm:
ABGB §447
KWG 1979 §18 Abs8 ABGB § 447 heute ABGB § 447 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 558/88 4 Ob 558/88 Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 558/88 Veröff: SZ 61/146 = JBl 1988,721 = EvBl 1989/38 S 145 = NZ 1990,67
6 Ob 244/00a 6 Ob 244/00a Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 244/00a Vgl; Beisatz: Hier: Die Vernichtung der Sparurkunde ist nicht mit dem Untergang der Pfandsache gleichzusetzen. (Das Sparbuch wurde von der Bank als Pfandnehmer selbst angelegt; diese konnte jederzeit über die dem Sparbuch gutgebuchte Spareinlage verfügen, ohne dass es der Mitwirkung des Pfandbestellers bedurfte.) (T1)