RECHTSPRECHUNG
RS0011347
Der Verpfändungs- oder Pfandbestellungsvertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache oder sonst tauglicher Pfandstücke im Sinn des § 1374 ABGB.
- Rechtssatz:
Der Verpfändungs- oder Pfandbestellungsvertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache oder sonst tauglicher Pfandstücke im Sinn des § 1374 ABGB. Der Verpfändungs- oder Pfandbestellungsvertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache oder sonst tauglicher Pfandstücke im Sinn des Paragraph 1374, ABGB.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob77/85
- Schlagworte:
- Pfandbestellungsvertrag und Besitzanweisung, Pfandvertrag
- Entscheidung:
- 22.01.1986
- Norm:
- ABGB §49
ABGB §1368 Satz2 ABGB § 49 gültig von 01.08.1938 bis 01.08.1938 aufgehoben durch dRGBl. I S 807/1938 ABGB § 1368 heute ABGB § 1368 gültig ab 01.01.1812 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 77/85 3 Ob 77/85 Entscheidungstext OGH 22.01.1986 3 Ob 77/85