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RECHTSPRECHUNG


RS0011827


Bewertung eines Fruchtgenussrechts: Die Bewertung hängt von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden.


Rechtssatz:

Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des § 102 Abs 2 AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des § 15 KO. Auszugehen ist vom Alter des Rentenempfängers am Todestag des Erblassers.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob33/64; 3Ob587/87; 2Ob529/95; 3Ob47/97a; 2Ob60/99h; 9Ob37/02k; 2Ob68/09b

Schlagworte:

Entscheidung:
26.02.1964

Norm:
ABGB §509
ABGB §684
ABGB §784
JN §58

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 33/64 7 Ob 33/64 Entscheidungstext OGH 26.02.1964 7 Ob 33/64 EvBl 1964/316 S 464 = SZ 38/32
3 Ob 587/87 3 Ob 587/87 Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 587/87 nur: Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. (T1) = NZ 1990,153
2 Ob 529/95 2 Ob 529/95 Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 529/95 nur T1
3 Ob 47/97a 3 Ob 47/97a Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 47/97a
2 Ob 60/99h 2 Ob 60/99h Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 60/99h Vgl; Beisatz: Im Falle des Todes des Pflichtteilsberechtigten ist der Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung dafür entscheidend ist, ob die bisher gezahlten Beträge einzubeziehen sind, oder ob man sich mit einer Schätzung der Lebenserwartung begnügen muss. Dies spricht aber nicht dafür, zu einem Zeitpunkt, wo die Unrichtigkeit der Schätzung bereits bekannt ist, diese der Entscheidung zugrundezulegen. (T2)
9 Ob 37/02k 9 Ob 37/02k Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 37/02k Auch; nur T1
2 Ob 68/09b 2 Ob 68/09b Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 68/09b Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Lebenslängliches Wohnrecht. (T3); Veröff: SZ 2009/143