zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0012049


Für die Frage, ob der Verwahrer den übergebenen Gegenstand selbst oder aber bloß die gleiche Menge der gleichen Gattung zurückgeben muss, kommt es nicht auf die Vermengung der erlegten Sachen (bspw Geld) mit eigenen Sachen des Verwahrers an, sondern auf die wirtschaftlichen Absichten der Parteien.


Rechtssatz:

Für die Frage, ob ein depositum regulare oder irregulare vorliegt, kommt es nicht auf die Vermengung der erlegten Sachen ( Geld ) mit eigenen Sachen des Verwahrere an, sondern auf die wirtschaftlichen Absichten der Parteien.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob310/50; 5Ob244/63; 5Ob83/65

Schlagworte:

Entscheidung:
18.05.1965

Norm:
ABGB §371 C
ABGB §959 ABGB § 371 heute ABGB § 371 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 959 heute ABGB § 959 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 310/50 3 Ob 310/50 Entscheidungstext OGH 04.07.1951 3 Ob 310/50 EvBl 1951/433 S 542
5 Ob 244/63 5 Ob 244/63 Entscheidungstext OGH 17.10.1963 5 Ob 244/63
5 Ob 83/65 5 Ob 83/65 Entscheidungstext OGH 18.05.1965 5 Ob 83/65 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 244/63