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RECHTSPRECHUNG


RS0013968


Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten; die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. Wurde über irgendeinen Vertragspunkt verhandelt, ohne Einigung zu erzielen, so ist der Kaufvertrag auch dann nicht abgeschlossen, wenn man sich über Objekte und Preis längst einig ist.


Rechtssatz:

Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten; die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. Wurde über irgendeinen Vertragspunkt verhandelt, ohne Einigung zu erzielen, so ist der Kaufvertrag auch dann nicht abgeschlossen, wenn man sich über Objekte und Preis längst einig ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob512/78; 1Ob630/81; 7Ob737/81; 1Ob547/82; 1Ob654/82; 8Ob624/84 (8Ob625/84); 1Ob506/85; 7Ob597/85; 7Ob594/86; 1Ob612/86; 4Ob532/88; 5Ob116/89; 9Ob2289/96z; 9Ob169/99i; 9Ob63/04m; 9Ob115/04h; 2Ob126/13p; 7Ob59/15z; 9ObA18/17p; 1Ob63/18y; 2Ob91/23f

Schlagworte:

Entscheidung:
16.05.2023

Norm:
ABGB §861
ABGB §914 II
ABGB §1054 ABGB § 861 heute ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 914 heute ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1054 heute ABGB § 1054 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 512/78 1 Ob 512/78 Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 512/78 Veröff: EvBl 1978/139 S 438 = JBl 1978,424
1 Ob 630/81 1 Ob 630/81 Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 630/81 Veröff: SZ 54/112
7 Ob 737/81 7 Ob 737/81 Entscheidungstext OGH 15.10.1981 7 Ob 737/81 Auch
1 Ob 547/82 1 Ob 547/82 Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 547/82 Auch; Veröff: MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12)
1 Ob 654/82 1 Ob 654/82 Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 654/82 nur: Wurde über irgendeinen Vertragspunkt verhandelt, ohne Einigung zu erzielen, so ist der Kaufvertrag auch dann nicht abgeschlossen, wenn man sich über Objekte und Preis längst einig ist. (T1)
8 Ob 624/84 8 Ob 624/84 Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 624/84 nur: Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. (T2) Veröff: NZ 1986,37
1 Ob 506/85 1 Ob 506/85 Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 506/85 nur: Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten; die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. (T3)
7 Ob 597/85 7 Ob 597/85 Entscheidungstext OGH 03.10.1985 7 Ob 597/85 Auch
7 Ob 594/86 7 Ob 594/86 Entscheidungstext OGH 22.05.1986 7 Ob 594/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, dass die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluss des Kaufvertrages ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die im angefochtenen Urteil zitierte Judikatur verwiesen werden. (T4) Veröff: SZ 59/87
1 Ob 612/86 1 Ob 612/86 Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 612/86 Auch
4 Ob 532/88 4 Ob 532/88 Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 532/88 nur T2; nur: Die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. (T5) Beisatz: Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass die Kontrahenten von der Regelung in Verhandlung gezogener Nebenpunkte deutlich wieder Abstand nehmen wollten. (T6) Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244
5 Ob 116/89 5 Ob 116/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 5 Ob 116/89
9 Ob 2289/96z 9 Ob 2289/96z Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 Ob 2289/96z Auch; nur T1; Beis wie T4
9 Ob 169/99i 9 Ob 169/99i Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 Ob 169/99i Vgl auch; nur T1; nur T2
9 Ob 63/04m 9 Ob 63/04m Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 Ob 63/04m
9 Ob 115/04h 9 Ob 115/04h Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 115/04h Auch
2 Ob 126/13p 2 Ob 126/13p Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p Auch; nur T2
7 Ob 59/15z 7 Ob 59/15z Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 59/15z Beis wie T4
9 ObA 18/17p 9 ObA 18/17p Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 18/17p Auch; nur T2
1 Ob 63/18y 1 Ob 63/18y Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 63/18y Auch; Beisatz: Schweigen auf ein Anbot führt allerdings nicht zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet gegebenenfalls zum Ersatz des Vertrauensschadens nach den Regeln der culpa in contrahendo. (T7)
2 Ob 91/23f 2 Ob 91/23f Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 91/23f vgl