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WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 42/63 1 Ob 42/63 Entscheidungstext OGH 03.04.1963 1 Ob 42/63
RECHTSPRECHUNG
RS0015184
Derjenige, der von einer Pfandleihanstalt gegen Hingabe eines Pfandes ein Darlehen erhält und dabei auch die persönliche Haftung für die Darlehensrückzahlung übernimmt, haftet mangels ausdrücklicher Einschränkung dafür auch dann, wenn er den Pfandschein weitergibt und der Pfandscheinerwerber den Pfandvertrag erneuert.
- Rechtssatz:
Derjenige, der von einer Pfandleihanstalt gegen Hingabe eines Pfandes ein Darlehen erhält und dabei auch die persönliche Haftung für die Darlehensrückzahlung übernimmt, haftet mangels ausdrücklicher Einschränkung dafür auch dann, wenn er den Pfandschein weitergibt und der Pfandscheinerwerber den Pfandvertrag erneuert.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob42/63
- Schlagworte:
- Pfandleihanstalt
- Entscheidung:
- 03.04.1963
- Norm:
- ABGB §464
ABGB §1405 ABGB § 464 heute ABGB § 464 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1405 heute ABGB § 1405 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
1 Ob 42/63 1 Ob 42/63 Entscheidungstext OGH 03.04.1963 1 Ob 42/63