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RECHTSPRECHUNG


RS0016377


Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde. Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung desPortfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen (vgl T7, T8, T10).


Rechtssatz:

Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob830/76; 3Ob657/76; 8Ob510/80; 1Ob636/80; 1Ob729/80; 1Ob514/81; 1Ob829/81; 6Ob868/82; 6Ob538/85; 7Ob699/89; 3Ob504/91; 1Ob1602/91; 7Ob532/95; 5Ob43/02p; 3Ob103/04z; 4Ob44/07k; 6Ob104/06x; 9Ob85/09d; 9ObA118/10h; 1Ob181/11s; 6Ob231/12g; 2Ob74/12i; 9Ob44/13f; 7Ob21/15m; 9ObA109/15t; 6Ob135/16w; 4Ob1/17a; 4Ob34/18f; 1Ob75/18p; 6Ob98/19h; 5Ob1/20p; 7Ob219/19k; 6Ob115/21m; 7Ob53/22b; 1Ob77/23i; 1Ob135/23v

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
23.10.2023

Norm:
ABGB §878
ABGB §918 III
ABGB §921
BVergG 2006 §337 Abs1 ABGB § 878 heute ABGB § 878 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 918 heute ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 921 heute ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 BVergG 2006 § 337 gültig von 01.04.2012 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 BVergG 2006 § 337 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010 BVergG 2006 § 337 gültig von 01.02.2006 bis 04.03.2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 830/76 7 Ob 830/76 Entscheidungstext OGH 20.01.1977 7 Ob 830/76 Veröff: EvBl 1977/228 S 517
3 Ob 657/76 3 Ob 657/76 Entscheidungstext OGH 15.03.1977 3 Ob 657/76 nur: Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. (T1)
8 Ob 510/80 8 Ob 510/80 Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 510/80 nur: Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) entstünde . (T2)
1 Ob 636/80 1 Ob 636/80 Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 636/80 nur T2; Veröff: SZ 53/107 = JBl 1982,486 (krit Berger JBl 1982,464) = NZ 1981,105
1 Ob 729/80 1 Ob 729/80 Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 729/80 Veröff: SZ 53/173 (tw krit Koziol) = JBl 1981,537
1 Ob 514/81 1 Ob 514/81 Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 514/81 Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 33247
1 Ob 829/81 1 Ob 829/81 Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 829/81 Auch; nur T2; Veröff: SZ 55/29
6 Ob 868/82 6 Ob 868/82 Entscheidungstext OGH 24.11.1983 6 Ob 868/82 nur: In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. (T3)
6 Ob 538/85 6 Ob 538/85 Entscheidungstext OGH 18.04.1985 6 Ob 538/85 nur T3
7 Ob 699/89 7 Ob 699/89 Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 699/89 nur T3; Veröff: ecolex 1990,213 = JBl 1990,585
3 Ob 504/91 3 Ob 504/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 504/91 nur T1
1 Ob 1602/91 1 Ob 1602/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 1602/91 Auch; nur T3; Veröff: RZ 1992,37 S 97 = ecolex 1992,18
7 Ob 532/95 7 Ob 532/95 Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 532/95 Auch; nur T1; nur T3; Veröff: SZ 68/242
5 Ob 43/02p 5 Ob 43/02p Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 43/02p Vgl; Beisatz: Die Verletzung von Informationspflichten bei Abschluss eines Vertrages, unrichtige oder unvollständige Angaben über eine Eigenschaft der vermittelten Kaufsache gewähren nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht den Ersatz des Nichterfüllungsschadens, sondern billigen dem Geschädigten den Ersatz jenes Schadens zu, den er im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des Maklervertrags erlitten hat. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. (T4)
3 Ob 103/04z 3 Ob 103/04z Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 103/04z Vgl
4 Ob 44/07k 4 Ob 44/07k Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 44/07k Auch; Veröff: SZ 2007/62
6 Ob 104/06x 6 Ob 104/06x Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 104/06x Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hat die Kläger nicht aus reiner Gefälligkeit (selbstlos), sondern aus geschäftlichem Interesse beraten. Auf Grund der geschäftlichen Kontaktaufnahme entstand ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten, aber mit Schutz- und Sorgfaltspflichten. (T5) Beisatz: Für den Schadenersatzanspruch wegen unrichtigen Rates (unrichtiger Auskunft) muss nicht zwischen Nichterfüllungs- und Vertrauensschaden unterschieden werden (so schon 3 Ob 304/02f). (T6)
9 Ob 85/09d 9 Ob 85/09d Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d Vgl auch; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. (T7); Veröff: SZ 2010/53
9 ObA 118/10h 9 ObA 118/10h Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 118/10h nur T2
1 Ob 181/11s 1 Ob 181/11s Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s Auch; Beis wie T7 nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T8)
6 Ob 231/12g 6 Ob 231/12g Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 231/12g Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
2 Ob 74/12i 2 Ob 74/12i Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Nichterfüllungsschaden bei Verletzung einer Stop-Loss-Order durch eine Bank. (T9) Veröff: SZ 2013/42
9 Ob 44/13f 9 Ob 44/13f Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 44/13f Auch; nur T2; Beis wie T7 nur: Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T10)
7 Ob 21/15m 7 Ob 21/15m Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 21/15m Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8
9 ObA 109/15t 9 ObA 109/15t Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 109/15t Auch
6 Ob 135/16w 6 Ob 135/16w Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 135/16w Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftung eines Immobilienmaklers. Eine Schadenersatzpflicht käme nur dann in Betracht, wenn die Kläger das Haus bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gekauft hätten. (T11)
4 Ob 1/17a 4 Ob 1/17a Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 1/17a Auch; Beis wie T4
4 Ob 34/18f 4 Ob 34/18f Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 34/18f Auch
1 Ob 75/18p 1 Ob 75/18p Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 75/18p Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Aufklärung über Heizkosten durch den Immobilienmakler. (T12)
6 Ob 98/19h 6 Ob 98/19h Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 98/19h Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Bei behaupteten Fehlinformationen durch Immobilienmakler ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Behauptet er, in diesem Fall hätte er das Objekt nicht gekauft, dann ist die Geltendmachung einer Wertminderung unschlüssig. (T13)
5 Ob 1/20p 5 Ob 1/20p Entscheidungstext OGH 30.04.2020 5 Ob 1/20p Vgl; Beis nur wie T4
7 Ob 219/19k 7 Ob 219/19k Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 219/19k Vgl; Beisatz: Bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 337, 341 BVergG folgt insbesondere unter Berücksichtigung ihrer getrennten Regelungsbereiche aus § 341 Abs 3 BVergG keine materiell‑rechtliche Einschränkung der in § 337 BVergG vorgesehenen Ansprüche. (T14)
6 Ob 115/21m 6 Ob 115/21m Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 115/21m Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Das zu leistende Interesse liegt in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögen. (T15)
7 Ob 53/22b 7 Ob 53/22b Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 53/22b Vgl; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Vertrauensschadenersatzanspruch eigener Art nach zulässigem Widerruf eines Vergabeverfahrens, der vom AG durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen § 78 Abs 3 BVergG 2006 verursacht wurde. (T16)
1 Ob 77/23i 1 Ob 77/23i Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 77/23i vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T15
1 Ob 135/23v 1 Ob 135/23v Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 135/23v vgl; Beisatz wie T4