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RECHTSPRECHUNG


RS0018572


Die Formulierung in einem Kaufvertrag, wonach die Sache „im besichtigten Zustand geliefert und gekauft wird und nachträgliche Reklamationen nicht anerkannt werden“ kann einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche darstellen. Ein derartiger Verzicht ist bei Geschäften betreffend gebrauchte Sachen im geschäftlichen Verkehr vielfach üblich. Ein Gewährleistungsverzicht erstreckt sich aber nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auch ausdrücklich oder schlüssig zugesicherte Eigenschaften.


Rechtssatz:

Zur Frage, ob und wie weit die Erklärung, es werde der Kaufgegenstand im besichtigten Zustand geliefert und verkauft und es werden nachträgliche Reklamationen nicht anerkannt, bei Annahme dieser Erklärung durch den Käufer einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche darstellt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob328/62; 6Ob4/72; 6Ob272/05a

Schlagworte:

Entscheidung:
16.02.2006

Norm:
ABGB §929 ABGB § 929 heute ABGB § 929 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 328/62 8 Ob 328/62 Entscheidungstext OGH 12.11.1962 8 Ob 328/62
6 Ob 4/72 6 Ob 4/72 Entscheidungstext OGH 20.01.1972 6 Ob 4/72 Vgl auch; Beisatz: Auch vollständiger Verzicht ist möglich und bei Veräußerungsgeschäften betreffend gebrauchte Sachen im geschäftlichen Verkehr vielfach üblich. (T1)
6 Ob 272/05a 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Vgl auch; Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2); Veröff: SZ 2006/19