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RECHTSPRECHUNG


RS0018593


Wenn der Erwerber nach Kenntnis vom Mangel die Rückstellung unmöglich macht, oder wenn er die Rückstellung sonst schuldhaft vereitelt, so kann er dennoch wandeln, muss aber allenfalls wegen seines Verschuldens Ersatz leisten.


Rechtssatz:

Selbst wenn der Erwerber nach Erlangung der Kenntnis vom Mangel eine Verfügung vorgenommen hätte, welche die Rückstellung unmöglich macht, oder wenn er die Rückstellung sonst schuldhaft vereitelt, so kann er dennoch wandeln, muss aber allenfalls wegen seines Verschuldens Ersatz leisten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob639/88; 8Ob677/88; 2Ob280/04x; 6Ob134/08m; 4Ob80/12m

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
10.11.1988

Norm:
ABGB §932 IIIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 639/88 6 Ob 639/88 Entscheidungstext OGH 10.11.1988 6 Ob 639/88 Veröff: SZ 61/238 = RdW 1989,96 = JBl 1989,241 (dazu Czermak WBl 1989,87) = ÖBA 1989,627
8 Ob 677/88 8 Ob 677/88 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 8 Ob 677/88 Auch; Beisatz: Wenn die klagende Partei zufolge Weiterveräußerung des Weines zu dessen Rückgabe nicht in der Lage ist, besteht zwar grundsätzlich - die Verwertbarkeit des Weines vorausgesetzt - ein Wertvergütungsanspruch des Beklagten; dieser nimmt der klagenden Partei aber eben nicht den Wandlungsanspruch und steht daher dem Klagebegehren - das Leistungsbegehren enthält auch ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Wandlung - nicht entgegen. (T1) Veröff: ecolex 1990,282
2 Ob 280/04x 2 Ob 280/04x Entscheidungstext OGH 06.10.2005 2 Ob 280/04x
6 Ob 134/08m 6 Ob 134/08m Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht zurückgegeben werden kann, schließt die Wandlung als solche nicht aus, sondern führt nur dazu, dass dessen Wert vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzuziehen ist. (T2); Beisatz: Im Hinblick auf die ausdrückliche Weigerung des Beklagten, Gewährleistungsansprüche des Klägers zu erfüllen, liegt in der Weiterveräußerung des Gebrauchtwagens kein stillschweigender Verzicht auf die Wandlung. (T3)
4 Ob 80/12m 4 Ob 80/12m Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m Auch; Beis wie T2