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RECHTSPRECHUNG


RS0018971


Der Verwahrer ist kraft seiner Vertrauensstellung verpflichtet, den Hinterleger unverzüglich von Beschädigungen der hinterlegten Sache durch Dritte zu verständigen und Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.


Rechtssatz:

Der Verwahrer ist kraft seiner Vertrauensstellung verpflichtet, den Hinterleger unverzüglich von Beschädigungen der hinterlegten Sache durch Dritte zu verständigen und Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob221/75

Schlagworte:

Entscheidung:
09.12.1975

Norm:
ABGB §961 ABGB § 961 heute ABGB § 961 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 221/75 3 Ob 221/75 Entscheidungstext OGH 09.12.1975 3 Ob 221/75