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WEITERE INFORMATIONEN
7 Ob 663/82 7 Ob 663/82 Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 663/82
8 Ob 33/15h 8 Ob 33/15h Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 33/15h Beisatz: Das Ausmaß der Obsorgepflicht richtet sich nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird. (T1); Veröff: SZ 2015/121
RECHTSPRECHUNG
RS0019022
Bei der Verwahrung richten sich die Sorgfaltspflichten des Verwahrers nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache jedenfalls so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird.
- Rechtssatz:
Die dem Verwahrer obliegende Obsorge zur sorgfältigen Verwahrung besteht darin, die Sache so sorgfältig aufzubewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob663/82; 8Ob33/15h
- Schlagworte:
- Verwahrer
- Entscheidung:
- 29.10.2015
- Norm:
- ABGB §961 ABGB § 961 heute ABGB § 961 gültig ab 01.01.1812
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
7 Ob 663/82 7 Ob 663/82 Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 663/82
8 Ob 33/15h 8 Ob 33/15h Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 33/15h Beisatz: Das Ausmaß der Obsorgepflicht richtet sich nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird. (T1); Veröff: SZ 2015/121