RECHTSPRECHUNG
RS0019340
War das Darlehen einem bestimmten ausdrücklich vereinbarten Zweck gewidmet, den der Darlehensnehmer nicht beachtet hat, dann war der Darlehensgeber berechtigt, die vorzeitige Kündigung des Darlehens auszusprechen und es wegen nachträglichen Wegfalles des ausdrücklichen Geschäftszweckes (§ 1435 ABGB) sofort fällig zu stellen.
- Rechtssatz:
War das Darlehen einem bestimmten ausdrücklich vereinbarten Zweck gewidmet, den der Darlehensnehmer nicht beachtet hat, dann war der Darlehensgeber berechtigt, die vorzeitige Kündigung des Darlehens auszusprechen und es wegen nachträglichen Wegfalles des ausdrücklichen Geschäftszweckes (§ 1435 ABGB) sofort fällig zu stellen. War das Darlehen einem bestimmten ausdrücklich vereinbarten Zweck gewidmet, den der Darlehensnehmer nicht beachtet hat, dann war der Darlehensgeber berechtigt, die vorzeitige Kündigung des Darlehens auszusprechen und es wegen nachträglichen Wegfalles des ausdrücklichen Geschäftszweckes (Paragraph 1435, ABGB) sofort fällig zu stellen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob596/82; 7Ob601/95
- Schlagworte:
- Darlehen
- Entscheidung:
- 27.03.1996
- Norm:
- ABGB §983 ABGB § 983 heute ABGB § 983 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 983 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 596/82 3 Ob 596/82 Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 596/82
7 Ob 601/95 7 Ob 601/95 Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 601/95 Auch