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WEITERE INFORMATIONEN
6 Ob 543/87 6 Ob 543/87 Entscheidungstext OGH 09.04.1987 6 Ob 543/87 Veröff: RdW 1987,407
5 Ob 188/99d 5 Ob 188/99d Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 188/99d Vgl auch; Beisatz: Wird eine schriftliche Generalvollmacht durch Gattungsvollmachten zur Darlehensaufnahme und Veräußerung von Sachen ergänzt, erstreckt sich die Vollmacht nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern auch auf den Pfandbestellungsvertrag . (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0019430
Aus der Bevollmächtigung zur Aufnahme von Darlehen, deren Valuta dem Darlehensnehmer zugute kommt, kann keineswegs auf die Vollmacht auch zur Übernahme von Bürgschaften geschlossen werden. Beisatz (T1; 5 Ob 188/99d): Wird eine schriftliche Generalvollmacht durch Gattungsvollmachten zur Darlehensaufnahme und Veräußerung von Sachen ergänzt, erstreckt sich die Vollmacht nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern auch auf den Pfandbestellungsvertrag.
- Rechtssatz:
Aus der Bevollmächtigung zur Aufnahme von Darlehen, deren Valuta dem Darlehensnehmer zugute kommt, kann keineswegs auf die Vollmacht auch zur Übernahme von Bürgschaften geschlossen werden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 6Ob543/87; 5Ob188/99d
- Schlagworte:
- Pfandbestellungsvertrag und Besitzanweisung, Pfandvertrag
- Entscheidung:
- 30.05.2000
- Norm:
- ABGB §1008
ABGB §1346 E ABGB § 1008 heute ABGB § 1008 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1346 heute ABGB § 1346 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
6 Ob 543/87 6 Ob 543/87 Entscheidungstext OGH 09.04.1987 6 Ob 543/87 Veröff: RdW 1987,407
5 Ob 188/99d 5 Ob 188/99d Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 188/99d Vgl auch; Beisatz: Wird eine schriftliche Generalvollmacht durch Gattungsvollmachten zur Darlehensaufnahme und Veräußerung von Sachen ergänzt, erstreckt sich die Vollmacht nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern auch auf den Pfandbestellungsvertrag . (T1)