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WEITERE INFORMATIONEN
6 Ob 550/91 6 Ob 550/91 Entscheidungstext OGH 10.10.1991 6 Ob 550/91 Veröff: JBl 1992,387
8 Ob 651/93 8 Ob 651/93 Entscheidungstext OGH 17.12.1993 8 Ob 651/93 Auch
RECHTSPRECHUNG
RS0021889
Dem Generalunternehmer stehen dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte, somit auch das, nur unter den Voraussetzungen des § 1170 a Abs 2 ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen zu müssen, grundsätzlich auch dann zu, wenn seine Ansprüche (einschließlich für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden.
- Rechtssatz:
Dem Generalunternehmer stehen dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte, somit auch das, nur unter den Voraussetzungen des § 1170 a Abs 2 ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen zu müssen, grundsätzlich auch dann zu, wenn seine Ansprüche (einschließlich für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 6Ob550/91; 8Ob651/93
- Schlagworte:
- Verhältnis General- und Subunternehmer
- Entscheidung:
- 10.10.1991
- Norm:
- ABGB §1165 F
ABGB §1170a Abs2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
6 Ob 550/91 6 Ob 550/91 Entscheidungstext OGH 10.10.1991 6 Ob 550/91 Veröff: JBl 1992,387
8 Ob 651/93 8 Ob 651/93 Entscheidungstext OGH 17.12.1993 8 Ob 651/93 Auch