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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 148/82 8 Ob 148/82 Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 148/82 Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49
4 Ob 525/90 4 Ob 525/90 Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90 Vgl auch; Beisatz: Die für diese Entscheidung maßgebenden Erwägungen können aber auf die Beschädigung einzelner Teile eines Hauses - wie der Heizungsanlage, der Sanitärinstallationen, der Fußbodenbeläge, der Tapeten und der Malerei - nicht angewendet werden. (T1) Veröff: JBl 1990,721
9 Ob 415/97p 9 Ob 415/97p Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 415/97p Vgl; nur: Zum Problem: "neu für alt ". (T2) Beisatz: Ein Abzug "neu für alt " ist nicht von Amts wegen vorzunehmen. Der Schädiger trägt die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache. (T3)
10 Ob 31/00g 10 Ob 31/00g Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 31/00g nur T2; Beisatz: Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird, deren Naturalersatz nicht durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache möglich ist, stellt sich das Problem des Abzugs "neu für alt ". (T4)
1 Ob 16/06v 1 Ob 16/06v Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 16/06v nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T5)
2 Ob 234/05h 2 Ob 234/05h Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 234/05h Auch; Beisatz: Hier: Das beschädigte Bauwerk (Kellergewölbe) war ungeachtet seines Alters (100 Jahre) in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten; besondere Reparaturmaßnahmen waren nicht zu erwarten gewesen: Abzug „neu für alt " verneint. (T6)
2 Ob 176/07g 2 Ob 176/07g Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/73
1 Ob 272/07t 1 Ob 272/07t Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 272/07t Vgl auch; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen beziehungsweise Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen beziehungsweise vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen ecetera der Fall ist. (T7) Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T8) Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T9)
4 Ob 86/08p 4 Ob 86/08p Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p Auch; Beis wie T3
3 Ob 178/12s 3 Ob 178/12s Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 178/12s Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verfliesungen. (T10)
7 Ob 139/15i 7 Ob 139/15i Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 139/15i Ähnlich; Beis wie T3
8 Ob 43/17g 8 Ob 43/17g Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g Auch; Beisatz: Wenn die Wiederbeschaffung einer gebrauchten Sache nur im Wege des Neuerwerbs bzw der Neuherstellung in Frage kommt, ist über Einwendung des Beklagten von den Neuerwerbskosten ein Abzug „neu für alt “ vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch die Ersatzleistung im Ergebnis besser gestellt wäre als vor dem schädigenden Ereignis. (T11)
8 Ob 144/17k 8 Ob 144/17k Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 144/17k Beis wie T3
8 Ob 67/20s 8 Ob 67/20s Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 67/20s Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es kommt in erster Linie auf die (Rest‑)Lebensdauer der beschädigten und der erneuerten Sache und nicht auf die „Restlebenszeit“ des Eigentümers an. (T12)
8 Ob 115/23d 8 Ob 115/23d Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d vgl; Beisatz wie T1: Hier: Neuverlegung von Natursteinplatten auf einer Terrasse (T13)
RECHTSPRECHUNG
RS0022849
Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird, deren Naturalersatz nicht durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache möglich ist, stellt sich das Problem des Abzugs „neu für alt“. Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache (vgl insb [T4] und [T5] des Rechtssatzes).
- Rechtssatz:
Zum Problem: "neu für alt ". (Hier: Keine Vorteilsausgleichung wegen Einbaues eines neuen Reifens).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob148/82; 4Ob525/90; 9Ob415/97p; 10Ob31/00g; 1Ob16/06v; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 1Ob272/07t; 4Ob86/08p; 3Ob178/12s; 7Ob139/15i; 8Ob43/17g; 8Ob144/17k; 8Ob67/20s; 8Ob115/23d
- Schlagworte:
- Schadenshöhe
- Entscheidung:
- 17.11.2023
- Norm:
- ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
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2 Ob 176/07g 2 Ob 176/07g Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/73
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